Art. 1 - Name
1.
Der Amateursportverein führt den Namen "Amateursportverein
Südtiroler Schachbund" und wird gemäß Artikel 36 u. ff. des ZGB
geregelt.
2.
Der Amateursportverein kann in Sektionen unterteilt werden.
Art. 2 - Sitz
1. Der Amateursportverein hat
seinen Sitz in 39100 Bozen.
2.
Der Sitz kann mit Beschluss des
Vereinsausschusses innerhalb des Gemeindegebietes nach Belieben und
Erfordernissen verlegt werden.
Art. 3 - Dauer
Der Amateursportverein hat unbegrenzte Dauer und
kann nur mit Beschluss der
außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Art. 4 - Ziel und
Zweck
1.
Ziel und Zweck des Amateursportvereins ist die Förderung, die Organisation und Ausübung des Amateursports in all seinen Formen und
Disziplinen, inbegriffen die didaktische
Tätigkeit, sowie die Aus- und
Weiterentwicklung der sportlichen Tätigkeiten in den verschiedenen
Disziplinen, die Betreuung der Mitglieder sowie die erzieherische, fachliche,
ideelle und materielle Pflege des Sports im allgemeinen und die Organisation
von lokalen, nationalen und internationalen Sportveranstaltungen.
2.
Zu der im Absatz 1 angeführten Haupttätigkeit, kann der Amateursportverein alle weiteren Tätigkeiten
ausüben, die direkt oder indirekt für die Zielsetzung förderlich, nützlich
und/oder notwendig sind, sowie kulturelle und freizeitorientierte Aktivitäten
durchführen.
3.
Um dieses Ziel zu erreichen, kann der Amateursportverein
alle mit dem Vereinszweck direkt oder indirekt zusammenhängenden Geschäfte
beweglicher und unbeweglicher Natur tätigen, Sportanlagen- und Einrichtungen
führen, anmieten und vermieten, sowie Mobilien, Immobilien und Realrechte
bauen, erwerben und veräußern.
4.
Der Amateursportverein kann weiteres, im
Rahmen der institutionellen Tätigkeiten, Einrichtungen und Betriebe zur
Verabreichung von Speisen und Getränke jeder Art führen, pachten oder
verpachten.
Art. 5 - Gemeinnützigkeit
1.
Der Amateursportverein ist auf dem Prinzip
der Solidarität ausgerichtet, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke und seine Organisation ist nach dem Grundsatz der Demokratie und
Gleichbehandlung der Rechte der Mitglieder aufgebaut, wobei die Vereinsorgane
durch Wahlen bestellt werden.
2.
Während des Bestehens des Amateursportvereins dürfen keine Verwaltungsüberschüsse
und Gewinne sowie Rücklagen, Reserven oder Kapitalanteile – auch nicht
indirekt – verteilt werden. Die Finanzmittel des Vereins sowie etwaige
Gewinne oder Verwaltungsüberschüsse müssen für die Realisierung der
satzungsgemäßen Zwecke oder für damit direkt verbundene Zielsetzungen
verwendet werden.
Art. 6 - Anerkennung
1. Der Amateursportverein
unterliegt der sportlichen Anerkennung durch das CONI, bzw. die Dachverbände
und/oder Fachsportverbände, mit darauffolgender Eintragung in das vorgesehene
Verzeichnis der Amateursportvereine.
2. Für die vom Amateursportverein
ausgeübte Tätigkeiten und Disziplinen kann um die Mitgliedschaft bei den
Dachverbänden und/oder Fachsportverbänden mit der Verpflichtung angesucht
werden, die betreffenden Satzungen und Verordnungen des CONI und der Verbände
einzuhalten.
3. Der Amateursportverein
verpflichtet sich, eigene Versammlungen zur Namhaftmachung der Athleten- und
Technikervertreter für die Verbandsversammlungen abzuhalten.
Art. 7 - Mitglieder
1. Mitglieder des Amateursportvereins
können ausschließlich physische Personen werden, die um die Aufnahme in den
Verein ansuchen und die sich im Vollbesitz der bürgerlichen Rechte befinden
und deren Rechtschaffenheit und Ansehen unbestritten sind.
2. Die Mitglieder
unterscheiden sich in:
-
Vereine, welche die Sportart betreiben und dem Amateursportverein Südtiroler
Schachbund angeschlossen sind;
-
Ehrenmitglieder, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung von Beiträgen befreit.
3. Jede zeitlich begrenzte Mitgliedschaft wird ausdrücklich
ausgeschlossen.
Art. 8 - Erwerb
der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft im Verein erfolgt auf unbeschränkte Zeit und kann nicht
für eine zeitlich begrenzte Dauer festgesetzt werden. Das Mitglied hat
jederzeit das Recht, seine Mitgliedschaft aufzulösen.
2.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vereinsausschuss einen
Antrag zu richten. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet endgültig der
Vereinsausschuss.
3.
Bei Anträgen von Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen
Erziehungsberechtigten erforderlich. Mit der Unterzeichnung des Antrages
vertritt der Erziehungsberechtigte den Minderjährigen in all seinen Rechten
und Pflichten die sich aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis ergeben.
4.
Dem Verein steht es frei, einen Antragsteller aufzunehmen oder nicht. Bei
Nichtaufnahme wird dem Antragsteller die Begründung der Nichtaufnahme bekannt
gegeben.
Art. 9 - Verlust der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder
Ableben des Mitgliedes sowie durch Auflösung des Amateursportvereins. Die
Erklärung des Austrittes muss dem Vereinsausschuss schriftlich mitgeteilt werden.
2.
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist vom Vereinsausschuss zu beschließen und
kann erfolgen wenn das Mitglied:
-
nicht mehr die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt;
-
die Satzung, die Geschäftsordnung oder die Beschlüsse der Vereinsorgane
missachtet;
-
den Ruf oder das Ansehen des Vereins schädigt;
-
wenn der Mitgliedsbeitrag über drei Monate nach erfolgter
Zahlungsaufforderung nicht bezahlt wird.
3.
Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied beim Schiedsgericht des
Vereins innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt des Ausschlussschreibens
Einspruch erheben. In diesem Fall bleibt der betreffende Ausschussbeschluss
bis zur Entscheidung ausgesetzt. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig
innerhalb von neunzig Tagen.
4.
Beim Ausscheiden eines Mitglieds, aus welchem Grund auch immer, hat dieser
keinen Anspruch auf Rückerstattung irgendeiner Summe oder Vermögensanteils
des Vereins.
5.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar auf Dritte oder dessen Erben im
Falle von Ableben des Mitglieds.
Art. 10 - Rechte
und Pflichten der Mitglieder
1.
Den Mitgliedern steht das Recht zu, an allen Vorteilen des Vereins
teilzuhaben und deren Einrichtungen nach den dafür getroffenen Bestimmungen
zu benützen.
2.
Aktives Wahlrecht haben die Mitglieder des VA und die eingeschriebenen
Vereine mit jeweils zwei Delegierten.
3. Die Mitglieder haben
die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern, sich an die
Satzung und an die Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten, sowie an den
Versammlungen teilzunehmen. Sie haben weiters die Pflicht, die Entscheidung
aller Streitigkeiten, welche sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben,
dem Schiedsgericht des Vereins zu überlassen und die vom Schiedsgericht getroffene
Entscheidung anzuerkennen und zu befolgen.
Art. 11 - Minderjährige Mitglieder
1.
Mitglieder unter achtzehn Jahren können in den Vereinsorganen kein Amt
bekleiden, wohl aber Aufgabenbereiche übernehmen.
2. Das Stimmrecht von Mitgliedern unter sechzehn Jahren wird von
deren gesetzlichen Erziehungsberechtigten ausgeübt.
Art. 12 - Vereinsorgane
und Amtsdauer
1.
Die Organe des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung (abgekürzt MV)
b)
der Vereinsausschuss (abgekürzt VA)
c)
die Rechnungsprüfer (abgekürzt RP)
d)
das Schiedsgericht (abgekürzt SG)
2.
Die Amtsdauer der Vereinsorgane beträgt drei Jahre und ihre Mitglieder können
nach Ablauf der Amtsdauer wiedergewählt werden.
Art. 13 - Die
Mitgliederversammlung (MV)
1.
Die MV ist das oberste Organ des Vereins und wird in ordentlicher und
außerordentlicher Sitzung einberufen.
2. Die MV, sowohl in
ordentlicher als auch in außerordentlicher Sitzung, wird vom VA festgelegt und vom Präsident mindestens
acht Tage vor dem Datum der MV mit Bekanntgabe des Ortes, des Datums, der
Uhrzeit der ersten und zweiten Einberufung sowie der Tagesordnung einberufen.
Die Einladung zur MV wird den Mitgliedern mit Post,
Telegramm, Telefax oder elektronischer Post übermittelt.
3.
Alle Mitglieder haben das Recht, an den ordentlichen und außerordentlichen MV
teilzunehmen, sofern sie mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Ordnung
sind und gegen sie für die Zeit der MV keine Disziplinarmassnahmen verhängt
wurden.
4.
Stimmrecht in der MV haben die Mitglieder des VA und jeder dem
Amateursportverein Südtiroler Schachbund angeschlossene Verein mit zwei
Delegierten. Das stimmberechtigte Mitglied kann sich durch ein anderes
stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Zu diesem Zwecke muss eine schriftliche
Vollmacht vorgelegt werden. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann nicht mehr
als ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten. Mitglieder des VA
dürfen nur eine Vollmacht von einem
anderen VA-Mitglied ausüben.
5. Die
stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, Einsicht in die
Jahresabschlussrechnung und in den anderen Unterlagen, die Gegenstand der
Beschlussfassung der MV sind, zu nehmen.
Art. 14 - Ordentliche
Mitgliederversammlung
1.
Die ordentliche MV muss mindestens einmal jährlich zur Genehmigung der
Jahresabschlussrechnung einberufen werden. Die Mitglieder des VA haben bei
Beschlüssen über die Genehmigung der Jahresabschlussrechnung und bei
denjenigen, die ihre Haftung betreffen, kein Stimmrecht.
2.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist weiteres zuständig für:
-
die Wahl und Nachwahl der Mitglieder des Vereinsausschusses, der
Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichtes;
-
Festlegung allgemeiner Richtlinien für das Tätigkeitsjahr;
-
Genehmigung der Geschäftsordnungen und der
Durchführungsbestimmungen;
-
Entscheidungen über alle weiteren Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in
die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen.
Art. 15 - Außerordentliche
Mitgliederversammlung
1. Die Einberufung der außerordentlichen MV
kann von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, die mit
der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Ordnung sind, mit begründetem Antrag
und mit Angabe des Vorschlages der Tagesordnung an den VA verlangt werden.
Weiteres wird die MV auf schriftlichen und begründeten Antrag von der Hälfte
plus einem Mitglied des VA einberufen. In beiden
Fällen muss die MV innerhalb sechzig Tagen ab dem Datum des Antrages
einberufen werden. Wird der genannte Termin nicht eingehalten, wird die MV
von den Rechnungsprüfern einberufen.
2. Die außerordentliche MV ist zuständig für:
2.1
die Beschlussfassung von Satzungsänderungen;
2.2
die Genehmigung von Verträgen über Immobilien und Realrechte;
2.3
die Beschlussfassung über alle weiteren Angelegenheiten von besonderen und dringlichen
Interesse;
2.4.
die Auflösung des Amateursportvereins und Festlegung der
Liquidierungsmodalitäten.
Art. 16 - Beschlussfähigkeit
und Beschlüsse der MV
1.
Die ordentliche und außerordentliche MV ist in erster Einberufung
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus eines der Stimmrechte
anwesend oder durch bevollmächtigte Mitglieder vertreten sind und fasst ihre
Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit.
2. In zweiter Einberufung ist die MV, sowohl in
ordentlicher als auch in außerordentlicher Sitzung, unabhängig von der Anzahl
der anwesenden Stimmrechte beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse
grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit.
3.
Die von der MV gemäß der Satzung gefassten Beschlüsse sind für alle
Mitglieder verpflichtend, auch wenn sie bei der MV abwesend, anderweitiger
Meinung oder sich enthalten haben.
Art. 17 - Beschlussfassungen
1.
Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche MV fasst ihre Beschlüsse
grundsätzlich durch Hand aufheben. Bei Beschlussfassungen über wichtige
Angelegenheiten kann die MV die Abstimmung in geheimer Wahl mittels
Stimmzettel beschließen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2.
Die Wahl der Vereinsorgane erfolgt auf jedem Fall mittels geheimer Wahl,
sofern der Versammlungspräsident dies für angebracht hält.
Art. 18 - Vorsitz
und Stimmzähler
1.
Den Vorsitz in der MV führt grundsätzlich der Vereinspräsident; bei seiner
Abwesenheit wird er vom Vizepräsidenten ersetzt. Bei vorzeitigem Rücktritt
des Präsidenten und bei Ablauf der Amtszeit, wird ein
Versammlungsvorsitzender gewählt. Bei Wahlen der Vereinsorgane wird der
Versammlungspräsident vom VA ernannt.
2.
Der Versammlungspräsident ernennt den Schriftführer und schlägt der MV die
Wahl von mindestens zwei Stimmenzähler vor, die nicht Kandidaten für die Wahl der
Vereinsorgane sein dürfen.
Art. 19 - Wahlen
1.
Die Mitglieder welche für ein Amt in den Vereinsorganen kandidieren wollen,
müssen ihre Kandidatur schriftlich bis zur Wahl bei der betreffenden MV einreichen oder
mündlich direkt bei der MV vorbringen.
2. Um für ein Amt in den Vereinsorganen kandidieren
zu können, muss der Kandidat Mitglied des Amateursportvereins sein in die
Voraussetzungen gemäß Artikel 7 dieser Satzung erfüllen.
3.
Bei Wahlen der Vereinsorgane können so viele Vorzugsstimmen für die Wahl des
VA abgegeben werden, wie Vorstandsplätze vergeben werden und jeweils drei
Vorzugsstimmen für die Wahl der RP und des SG abgegeben werden.
4.
Erhalten zwei oder mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen, so wird
eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten durchgeführt und es gilt dann jener
Kandidat als gewählt, der die größere Anzahl an Vorzugsstimmen erhält.
5.
Die endgültige Zuerkennung der Wahl erfolgt nachdem das gewählte Mitglied die
Wahl ausdrücklich angenommen hat.
6.
Die Vereinsämter sind ehrenamtlich und unentgeltlich; der Verein kann für die
Ausübung des Amtes die tatsächlichen Kosten für die durchgeführte Tätigkeit
erstatten.
Art. 20 - Der
Vereinsausschuss (VA)
1. Der Vereinsausschuss ist
das vollziehende Organ des Vereins und besteht aus mindestens fünf und
höchstens sieben Mitgliedern. (Die genaue Anzahl der Ausschussmitgliedern
wird vor jeder Wahl von der Mitgliederversammlung festgelegt).
2. Der VA wählt in seiner ersten
Sitzung, in geheimer Wahl und mit Stimmenmehrheit, den Präsident und den Vizepräsident und
bestimmt die Aufgabenbereiche der anderen Ausschussmitgliedern.
3. Die Ausschussmitglieder dürfen nicht
gleichzeitig Mitglieder der Rechnungsprüfer oder des Schiedsgerichtes sein.
4. Ein Ausschussmitglied das
innerhalb der Amtsperiode bei drei, auch nicht aufeinander folgende Sitzungen
unentschuldigt abwesend ist, verfallt automatisch in seinem Amt.
5. Der VA ist ermächtigt,
nicht gewählte Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren. Diese haben in den
Sitzungen des VA kein Stimmrecht.
Art. 21 - Aufgaben
des VA
1.
Dem VA obliegt die ordentliche und außerordentliche sportliche
Geschäftsführung sowie die laufende Verwaltung des Amateursportvereins.
2.
Der VA hat weiteres folgende Aufgaben:
a)
Ausübung jeglicher Befugnisse zur Erreichung der Zielsetzung laut dieser
Satzung, mit Berücksichtigung der Zuständigkeiten die der MV oder den anderen
Vereinsorganen vorbehalten ist;
b)
Durchführung der von der MV erteilten Richtlinien und getroffenen Beschlüsse;
c)
Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
d)
Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrages;
e)
Gründung und Auflösung von Sektionen;
f)
Ratifizierung der Wahlen in den Sektionen;
g)
Genehmigung der Sektionsordnungen;
h)
Erstellung der Jahresabschlussrechnung;
i)
Ratifizierung von Dringlichkeitsbeschlüssen des Präsidenten;
j)
Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderer
Ehrungen an verdiente Personen;
k)
Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern;
l)
Übertragung von Aufgaben, Befugnissen und Mandate an Dritte;
m)
Wahrnehmung aller weiteren Aufgaben, die ihm diese Satzungen übertragen.
3. Der VA beschließt weiters alle weiteren
Maßnahmen, für die er aufgrund bestehender Bestimmungen und der Satzung
zuständig ist.
Art. 22 - Sitzungen
des VA
1. Der VA tagt
und beschließt alle Maßnahmen hinsichtlich der statutarischen Zielsetzung des
Amateursportvereins.
2. Der VA wird
vom Vereinspräsidenten immer dann einberufen, wenn er dies für notwendig
erachtet oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der
Ausschussmitglieder verlangt wird.
3. Die Einladungen zu den Sitzungen muss schriftlich mit Post, mit
Telegramm, Telefax oder elektronische Post sowie in Ausnahmefällen auch
mündlich, mindestens drei Tage vorher, erfolgen.
In der Einladung muss das Datum, der Ort, die Uhrzeit und die
Tagesordnung angegeben werden.
4. Den Vorsitz des
Ausschusses führt grundsätzlich der Präsident. Bei Abwesenheit wird er vom
Vizepräsidenten oder von einem Ausschussmitglied vertreten.
5. Die
Ausschussmitglieder können ihr Stimmrecht nicht durch Vollmacht übertragen.
6. Die Sitzungen des VA sind
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und die Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7. Für jede Sitzung muss ein
Protokoll abgefasst werden, welches vom
Schriftführer und vom Sitzungsvorsitzenden unterzeichnet werden muss.
Art.
23 - Vorzeitiges
Ausscheiden der Ausschussmitglieder
1. Der gesamte VA verfällt, wenn unabhängig von den Gründen,
mehr als die Hälfte der VA/Mitglieder, auch nicht gleichzeitig, vorzeitig
ausscheiden.
2. Der VA verfällt vorzeitig, wenn die MV nicht die
Jahresabschlussrechnung gemäß Artikel 14 der Satzung genehmigt.
3. Bei vorzeitigem Verfall des VA bleibt dieser für die
ordentliche Geschäftsführung bis zur Abhaltung der Wahlversammlung in Amt,
Die MV zur Wahl des VA muss innerhalb
von dreißig Tagen nach Eintreten des Ereignisses, das zum Verfall geführt
hat, einberufen und muss in den darauffolgenden dreißig Tagen abgehalten
werden.
4. Scheiden ein oder mehrere Ausschussmitglieder vor
Ablauf der Amtsdauer aus, so werden dieselben bei der ersten darauffolgenden
MV durch einen eigenen Wahlgang ersetzt und bleiben bis zum Ende der laufenden
Amtsdauer im Amt.
Art. 24 - Haftung
und Verbindlichkeiten
1.
Die Ausschussmitglieder haften dem Amateursportverein gegenüber nach den
Bestimmungen über den Auftrag. für die getätigten Rechtsgeschäfte
grundsätzlich solidarisch. Frei von Haftung ist jedoch das Ausschussmitglied,
das an der Rechtshandlung, die den Schaden verursacht hat, nicht teilgenommen
hat, es sei denn, es hat von der bevorstehenden Rechtshandlung Kenntnis
gehabt und seine Ablehnung nicht festhalten lassen.
2.
Für Verbindlichkeiten, die durch die den Verein vertretenden Personen
eingegangen worden sind, können sich Dritte wegen ihrer Ansprüche an das
Vereinsvermögen halten. Für diese Verbindlichkeiten haften persönlich und als
Gesamtschuldner auch die Personen, die im Namen und für Rechnung des Vereins
gehandelt haben.
Art. 25 - Präsident
1.
Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Amateursportvereins und
vertritt diesen Dritten gegenüber und vor Gericht.
2.
Im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung wird er durch den
Vizepräsidenten in all seinen Funktionen und Aufgaben vertreten; er kann aber
auch einen oder mehrere Ausschussmitglieder mit bestimmten Aufgaben
beauftragen.
3.
Dem Präsident oder seinem Bevollmächtigten steht die Zeichnungsberechtigung
auf allen Dokumenten, die den Amateursportverein gegenüber Mitgliedern und
Dritten verpflichten, zu
4. Der Präsident kann
dringende Entscheidungen selbst und ohne Befragen des Ausschusses treffen,
wenn eine Einberufung des VA zeitlich nicht möglich erscheint. Der Präsident
muss derartige Dringlichkeitsentscheidungen dem Ausschuss zur Ratifizierung
in der nächsten Sitzung mitteilen.
Art. 26 - Die
Rechnungsprüfer (RP)
1.
Die Rechnungsprüfer setzen sich aus drei Personen zusammen. Die RP brauchen nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie dürfen
aber nicht gleichzeitig Mitglied des VA oder des Schiedsgerichtes sein.
2.
Den RP obliegt die Überprüfung der finanziellen Gebarung des
Amateursportvereins, sowie insbesondere der Jahresabschlussrechnung. Bei der
jährlichen stattfindenden Generalversammlung berichten sie über ihre
Tätigkeit und schlagen vor, ob der Ausschuss für seine finanzielle Gebarung
entlastet werden soll oder nicht.
Art. 27 - Das Schiedsgericht (SG)
1.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen, die unter sich den Vorsitzenden
wählen. Die Mitglieder des SG müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie dürfen
aber nicht gleichzeitig Mitglied des VA oder der Rechnungsprüfer sein.
2.
Die Entscheidung aller Streitfälle, die sich aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unter den Mitgliedern und den Mitgliedern und den
Vereinsorganen, und unter den Vereisorganen ergeben können, sowie in allen
anderen Fällen, die das Vereinsleben betreffen, werden unter Ausschluss jeden
anderen Rechtweges, dem Schiedsgericht übertragen. Das SG wird nach
Billigkeit und ohne Formalitäten entscheiden. Der Schiedsspruch ist
unanfechtbar.
Art. 28 - Die
Sektionen
1.
Die Sektionen sind sportfachliche Untergliederungen des Amateursportvereins.
Für jede im Verein ausgeübte Sporttätigkeit kann eine Sektion gegründet
werden. Die Gründung und Auflösung von Sektionen erfolgt mit Beschluss des
VA.
2.
Die Sektionen haben keine eigene Satzung. Sie werden aufgrund der
Bestimmungen dieser Satzung und den Richtlinien des VA geregelt. Jede Sektion
kann von eigenen Sektionsordnungen, die vom VA beschlossen werden, geregelt
werden.
Art. 29 - Die
Sektionsleiter
1.
Die Sektionsleiter werden von den Mitgliedern der jeweiligen Sektion, für die
Dauer der Amtsperiode der Vereinsorgane, gewählt. Bei Neugründungen von
Sektionen und in besonderen Ausnahmefällen kann der VA die Sektionsleiter
ernennen.
2.
Die Sektionsleiter sind für die sportlichen Belange der Sektionen zuständig
und haben ihre Tätigkeit nach den Weisungen und Beschlüssen des VA
auszuführen. Die Sektionsleiter sind gegenüber den Organen des Vereins
verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung über ihre
Tätigkeit verpflichtet.
3.
Aufgrund besonderer Erfordernisse und Umfang der Tätigkeit, kann der VA für
die Sektionen die Einsetzung eines zu wählenden Sektionsausschusses und die
Anzahl der Mitglieder, beschließen.
4.
Die Sitzungen der Sektionen werden vom Sektionsleiter, oder in besonderen
Fällen vom VA, einberufen. Für die Einberufung, die Beschlussfähigkeit, die
Beschlussfassung und das Abstimmungsverfahren sowie die Protokollierung und
Beschlüsse finden die Bestimmungen dieser Satzung Anwendung, sofern von der
Sektionsordnung nicht anders geregelt.
5.
Die von den Sektionsleitern auf Vollmacht des Präsidenten abgeschlossenen
Geschäfte sind Rechtsgeschäfte des Vereins, aus denen allein der Verein
berechtigt und verpflichtet ist. Die Beschlüsse der Sektionen müssen dem VA
mitgeteilt werden und sind grundsätzlich erst nach Genehmigung durch den VA
rechtskräftig und durchführbar.
6.
Die gleichzeitige Ausübung des Amtes eines Sektionsleiters in zwei oder
mehreren Sektionen ist unvereinbar.
Art. 30 - Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.
Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
Art. 31 - Vereinsvermögen
1.
Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus:
a)
beweglichen und unbeweglichen Güter die Eigentum des Amateursportvereins
werden;
b)
eventuellen Mittel von Reservefonds die aus Jahresüberschüssen gespeist
werden;
c)
eventuellen Zahlungen, Schenkungen und
Vermächtnissen seitens der Mitglieder, Privatpersonen und Behörden.
2.
Die zur Erreichung der institutionellen
Zielsetzungen erzielten Einnahmen setzen sich zusammen aus:
a)
den Mitgliedsbeiträgen und den Zahlungen der Mitglieder für spezifische
Gegenleistungen aus der Vereinstätigkeit;
b)
Beiträgen und Finanzierungen von öffentlichen Einrichtungen und
Privatpersonen sowie Sportorganisationen;
c)
Einnahmen aus der Organisation von Tätigkeiten und/oder Veranstaltungen;
d)
Erlöse aus der Führung von Bar- und Verpflegungseinrichtungen sowie an den
Mitgliedern verkauftes Sportmaterial für die Durchführung der
Sporttätigkeiten:
e)
alle anderen wie auch immer gearteten Einnahmen.
3.
Die bezahlten Mitgliedsbeiträge und anderen Beiträge können nicht aufgewertet
und an andere übertragen werden.
Art. 32 - Auflösung
des Vereins
1.
Wenn ein Fall eintritt, der das weitere Bestehen des Amateursportvereins nicht
mehr möglich macht, dann wird vom Vereinsausschuss eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
2.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Zuweisung des
Vermögens ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder
erforderlich.
3.
Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen muss
nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, anderen Amateursportvereinen oder
sportlichen Zwecken in Sinne des Artikel 4, Absatz 6-ter, des Gesetzes Nr.
128/2004 zugeführt werden.
Art. 33
- Schlussbestimmungen
In allen Fällen, die in dieser
Satzung nicht vorgesehen sind, finden die Satzungen und die Bestimmungen des
CONI (Olympisches Komitee Italien), der
Dachverbände und der Sportfachverbände, bei denen
der Verein als Mitglied angeschlossen ist, und die Vorschriften des
Zivilgesetzbuches und der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, Anwendung.
Diese Satzung wurde in der
Mitgliederversammlung vom 9. September 2005 genehmigt
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